Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01.10.2025

I. Geltungsbereich

  1. Diese AEB gelten für alle Bestellungen und Einkaufsverträge der Weserland GmbH (im Folgenden „Weserland“) in laufenden und zukünftigen Geschäftsverbindungen, auch wenn bei Abschluss des Geschäfts nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Maßgebend ist die bei Abschluss des Vertrages jeweils gültige Fassung der AEB, die unter https://weserland.eu/einkaufsbedingungen/ abrufbar ist.
  2. Von diesen AEB abweichende Bedingungen oder Einschränkungen des Lieferanten finden keine Anwendung, wenn sie von Weserland nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Diese AEB gelten auch dann, wenn Weserland in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt. Ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine Zustimmung dar.

II. Bestellung, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss

  1. Bestellungen und alle Vereinbarungen, die zwischen Weserland und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Geschäfts getroffen werden, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen innerhalb von 3 Werktagen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung, behält sich Weserland den Widerruf der Bestellung vor.

III. Preise, Erfüllungsort, Gefahrübergang

  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise.
  2. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro/KG CIP/CPT/DDP (Incoterms® 2020) – frei unserem Betriebssitz einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, Versicherung und Zöllen, der im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer.
  3. Erfüllungsort ist unser Betriebssitz. Die Lieferungen sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden sowie Diebstahl zu versichern. Lieferungen, für die Weserland Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind auf die preiswerteste Versandart und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern.
  4. Die Gefahr geht mit Eintreffen des Liefergegenstandes am Betriebssitz von Weserland auf Weserland über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, Weserland befindet sich in Annahmeverzug.

IV. Liefertermine und -verzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen ab Bestelltag. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen ist der Tag des Wareneingangs bei Weserland. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält Weserland sich vor, die Lieferung nicht anzunehmen und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.
  2. Bei erkennbarer Verzögerung ist Weserland unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren. Andernfalls kann sich der Lieferant auf solche Gründe später nicht mehr berufen.
  3. Im Falle des Lieferverzugs stehen Weserland die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist Weserland berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

V. Leistungsumfang, Mängelanzeige

  1. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Behörden. Die Lieferung hat den vereinbarten Spezifikationen, Normen und dem Stand der Technik zu entsprechen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Produktsicherheit und Umweltrecht.
  2. Teilleistungen sind, soweit nicht zuvor anders vereinbart, nicht gestattet. Weserland ist insoweit zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
  3. Die Durchführung von Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Weserland. Der Lieferant bleibt für das Verhalten eingesetzter Dritter im gleichen Umfang verantwortlich wie für eigenes Verhalten.
  4. Solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ist Weserland berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen solcher Änderungen auf Kosten, Liefertermine etc. sind einvernehmlich zu regeln.
  5. Die Wareneingangskontrolle durch Weserland erfolgt stichprobenartig hinsichtlich äußerlich erkennbarer Mängel und Transportschäden. Im Übrigen bleibt die Rügepflicht gemäß § 377 HGB bestehen, wird jedoch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel auf 10 Werktage ab Entdeckung erweitert.

VI. Code of Conduct und Nachhaltigkeit

  1.  Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Verhaltenskodex (Code of Conduct – CoC) von Weserland in der jeweils gültigen Fassung. Der CoC basiert auf den Prinzipien des UN Global Compact, der ILO-Kernarbeitsnormen sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Der CoC ist Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen und abrufbar unter: https://weserland.eu/code-of-conduct/
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in seiner Lieferkette zu erkennen, zu vermeiden und zu mindern. Dies gilt insbesondere im Sinne der Sorgfaltspflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Auf Anforderung stellt der Lieferant Informationen zur Umsetzung seiner menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zur Verfügung und unterstützt Weserland bei deren Dokumentations- und Berichtspflichten.
  3. Der Lieferant wird auch seine unmittelbaren Zulieferer entsprechend verpflichten und bei Anhaltspunkten für schwerwiegende Verstöße unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen.
  4. Der Lieferant richtet ein angemessenes internes Hinweisgebersystem ein oder stellt auf Anfrage den Zugang zu einem solchen System bereit, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße anonym melden zu können. Alternativ kann der Lieferant auf das Hinweisgebersystem der Weserland GmbH zurückgreifen: meldestelle@weserland.eu
  5. Weserland behält sich das Recht vor, Audits oder Lieferantenselbstauskünfte durchzuführen bzw. anzufordern, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß LkSG zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, dabei in zumutbarem Umfang zu kooperieren und relevante Informationen bereitzustellen.

VII. Rechnung und Zahlung

  1. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG, entsprechen und sind unter Angabe der von Weserland vergebenen Bestellnummer und des Bestelldatums einzureichen.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises wird, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Übergabe und Verschaffung des Eigentums an der Ware, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Zahlungen werden in unbar in einem Zahlungsmittel nach Wahl von Weserland geleistet.
  3. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines Mangels im Sinne des Gewährleistungsrechts ist Weserland berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.

VIII. Rücktritt

  1. Weserland ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  2. Ein Rücktrittsrecht für Weserland besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

IX. Abtretung und Aufrechnung

  1. Der Lieferant ist ohne schriftliche Zustimmung von Weserland, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, die Forderungen gegen Weserland abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt unsere Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant eine Forderung ohne Zustimmung von Weserland ab, so ist die Abtretung wirksam, jedoch kann Weserland in diesem Fall nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Dritten oder den Lieferanten leisten.
  2. Der Lieferant kann nur mit anerkannten oder festgestellten Forderungen aufrechnen.

X. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, wie z.B. technische Lösungen, Preise, Konditionen etc., sowie Muster, Zeichnungen und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die er bewusst oder zufällig von Weserland erhalten hat, geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen, und sie auch nicht für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden. Die Eigentums- und Urheberrechte an diesen vertraulichen Informationen stehen ausschließlich Weserland zu.
  2. Personenbezogene Daten sind ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO, zu verarbeiten.

XI. Gerichtsstand und Recht

  1. Ist der Lieferant ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung D-30419 Hannover. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Sofern von diesen AEB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für Weserland und den Lieferanten verbindlich.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
  2. Von diesen AEB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.